V 2017 22 17 Beschwerdeführer zumindest betreffend das Grundstück Q.________ (bis am 13. März 2006) zusätzlich noch Grundeigentümer gewesen. In jedem Fall bleibe er Baugesuchsteller und Bauherr des fraglichen Bauprojekts, ungeachtet der Tatsache, dass die entsprechenden Grundstücke in der Zwischenzeit veräussert worden seien. Insofern besitze er nach wie vor Parteistellung. Er hätte in den laufenden Rechtsmittelverfahren jederzeit mitteilen können, dass er aufgrund einer späteren Handänderung nicht mehr Grundeigentümer sei. Dazu habe er mehrfach Gelegenheit gehabt.