2.7 Die Baudirektion machte in der Stellungnahme vom 5. Juli 2017 geltend, Ausgangspunkt und Bezugspunkt der Bauabnahmeverfügung sei die Baubewilligung vom 8. Juli 2003 an den Beschwerdeführer. Weiter sei zu beachten, dass nach Abschluss der Bau- und Umgebungsarbeiten die Grundeigentümerschaft der benachbarten Liegenschaft (GS H.________) erstmals am 14. November 2005 beim Bauherrn, d. h. dem Beschwerdeführer, betreffend die hohe Absturzgefahr interveniert und die Wiederherstellung des ursprünglich gewachsenen Terrains verlangt habe. Zu diesem Zeitpunkt, als das Verfahren betreffend die Bauabnahme ausgelöst worden sei, sei der