Dennoch wären die Grundeigentümer wohl bereits im Instruktionsverfahren zum Beschwerdeentscheid des Stadtrats in das Verfahren einzubinden gewesen. Der Verfahrensmangel könnte geheilt werden, wenn der Beschwerdeführer für den Prozess vor Verwaltungsgericht die Erklärung der Grundeigentümer beibringen würde, sich nicht oder erst beim vorliegenden Verfahrensstand am Verfahren zu beteiligen.