__ enthalten. Von der Bauabnahmeverfügung sowie vom Beschwerdeentscheid des Stadtrats vom 4. Juni 2013 seien die Grundeigentümer hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Zauns nicht betroffen. Die gegenüber den Grundeigentümern belastende Anordnung sei erst mit Entscheid des Regierungsrates vom 18. Januar 2017 erfolgt. Dennoch wären die Grundeigentümer wohl bereits im Instruktionsverfahren zum Beschwerdeentscheid des Stadtrats in das Verfahren einzubinden gewesen.