2.6 Der Stadtrat erklärte in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2017, die Bauabnahmeverfügung des Baudepartements vom 8. Januar 2013 sei an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, an die Stockwerkeigentümer F.________strasse 27, 29 und 31 sowie an den Rechtsvertreter der Grundeigentümerschaft von GS H.________ ergangen. Der Beschwerdeentscheid des Stadtrats vom 4. Juni 2013 sei hingegen den Grundeigentümern der Liegenschaft F.________strasse 27, 29 und 31 nicht eröffnet worden. Die Bauabnahmeverfügung habe hinsichtlich des Zauns keine Verpflichtung der Grundeigentümer von GS R.________ bzw. O.________ enthalten.