Das Vollstreckungshindernis könne aber beseitigt werden, indem gegen die Grundeigentümer, die ihre Zustimmung zur angeordneten Beseitigung verweigerten, eine Duldungs- oder Beseitigungsverfügung erlassen werde. Demzufolge sei die streitgegenständliche Anordnung entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers letztlich rechtlich auch durchsetzbar.