als Verhaltensstörer zu qualifizieren sei, dem heute über das betroffene Grundstück keine Verfügungsmacht mehr zustehe. Die verlangte Beseitigung des baupolizeiwidrigen Zustandes könne er deshalb nur vornehmen, wenn die heutigen Grundeigentümer diesem zustimmten. Widersetzten sich diese, werde zwar die Beseitigungsverfügung gegenüber dem Verhaltensstörer zur Zeit nicht vollstreckbar. Das Vollstreckungshindernis könne aber beseitigt werden, indem gegen die Grundeigentümer, die ihre Zustimmung zur angeordneten Beseitigung verweigerten, eine Duldungs- oder Beseitigungsverfügung erlassen werde.