In ihrer Duplik vom 9. November 2017 wurde ergänzend ausgeführt, gemäss Bundesgerichtspraxis (Urteil des BGer 1C_292/2017, E. 3.1) könne die Beseitigung eines baupolizeiwidrigen Zustandes alternativ oder kumulativ von jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer verlangt werden. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer vorliegend V 2017 22 16