Folgerichtig sei denn auch die Bauabnahme mit ihm durchgeführt worden, obwohl er im Zeitpunkt der Bauabnahme (19. Dezember 2012) nicht mehr Grundeigentümer gewesen sei. In seiner Funktion als Bauherr und Verfahrenspartei des Baubewilligungsverfahrens (und somit als Betroffener eines durch die Verfügung geregelten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses) sei er verpflichtet, über die gesamte Länge des Grundstückes W.________ im Grenzbereich zu den Grundstücken O.________ und P.________, alle GB Zug, eine stabile Absturzsicherung zu erstellen.