2.5 Die Erbengemeinschaft liess in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2017 geltend machen, der Beschwerdeführer habe das Baugesuch als Bauherr und Grundeigentümer unterzeichnet. Insoweit sei er einerseits als Bauherr, anderseits als Grundeigentümer Partei des Baubewilligungsverfahrens gewesen. Folgerichtig sei denn auch die Bauabnahme mit ihm durchgeführt worden, obwohl er im Zeitpunkt der Bauabnahme (19. Dezember 2012) nicht mehr Grundeigentümer gewesen sei.