Vorliegend jedoch lasse sich die behauptete Prozessstandschaft weder auf ein Gesetz noch auf eine bestimmte Praxis stützen. Im Übrigen müssten die betroffenen Grundeigentümer zunächst einmal über das Verfahren informiert werden, denn solange die Dritten nichts vom Verfahren wüssten, könnten sie auch niemandem rechtsgültig eine eigentliche Prozessführungsbefugnis erteilen. Insofern verdeutliche sich auch vor diesem Hintergrund, dass der angefochtene Entscheid mit schweren Formmängeln behaftet sei. Während die Grundeigentümer nämlich von der Bauabnahmeverfügung vom 4. Juni 2013 grundsätzlich noch nicht betroffen gewesen seien, habe der Regierungsrat mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid