V 2017 22 15 zwischen den GS Nrn. M.________/P.________ getan habe, was auch die Stadt Zug mit der entsprechenden Bauabnahme bestätigt habe. Bereits damals sei der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr Grundeigentümer gewesen. Folglich habe er die Sicherung aus "Goodwill" errichtet. Mehr könne und dürfe von ihm nicht verlangt werden. Soweit der Regierungsrat aus dem Verhalten des Beschwerdeführers die offensichtliche Kundgabe herauslese, das Verfahren im Sinne einer Prozessstandschaft für Dritte führen zu wollen, sei nicht nachvollziehbar, was er daraus für sich ableiten wolle.