In seiner Replik vom 4. September 2017 liess der Beschwerdeführer demgegenüber ausführen, er sei gar nicht befugt, auf fremden Grundstücken irgendwelche baulichen Massnahmen zu treffen. Die Anordnung im vorliegend angefochtenen Entscheid sei somit rechtlich nicht durchsetzbar und schon aus diesem Grunde aufzuheben. Die Eigenschaft als Bauherr oder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor mehr als zehn Jahren einmal Grundeigentümer der fraglichen Liegenschaften gewesen sei, änderten an dieser klaren Ausgangslage nichts. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor der Überzeugung, dass er das ihm Zumutbare mit der Erstellung der Absturzsicherung im Grenzbereich