Aufgrund erheblicher Formmängel wären von Amtes wegen alle Entscheide in dieser Sache aufzuheben und es wäre das gesamte Verfahren – nunmehr mit den richtigen Beteiligten – neu aufzurollen. Auf eine andere Art und Weise jedenfalls könnten die Verfahrensrechte der unzulässigerweise nicht ins Verfahren einbezogenen Grundeigentümer der Grundstücke O.________ und P.________ nicht gewahrt werden, zumal diese in jedem Fall mindestens eine Rechtsmittelinstanz verlieren würden. Insofern dränge sich eine Gutheissung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung dieser verfahrensrechtlichen Fragen und der Verfahrens- und Prozessökonomie geradezu auf.