Mit einer reduzierten Ausführung der Abstandssicherung wäre indes allen Parteien gedient und das vorliegende Verfahren könnte zu einem Abschluss gebracht werden. Spreche man dem Beschwerdeführer hingegen das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung mangels materieller Beschwer ab, hätte dies weitreichende Konsequenzen auch für die vorinstanzlichen Entscheide. Aufgrund erheblicher Formmängel wären von Amtes wegen alle Entscheide in dieser Sache aufzuheben und es wäre das gesamte Verfahren – nunmehr mit den richtigen Beteiligten – neu aufzurollen.