2.4 Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 4. September 2017 ausführen, von einem streng verfahrensrechtlichen Standpunkt her betrachtet könne er in der Tat nicht mehr als Adressat bzw. Verpflichteter der vorinstanzlichen Anordnungen gelten. Er sei aber freiwillig bereit dazu, zumindest teilweise eine Abstandssicherung entlang der Grenze der betreffenden Grundstücke anzubringen. Er wehre sich lediglich dagegen, dass er gemäss angefochtenem Entscheid nun eine durchgehende Absturzsicherung erstellen müsste. Mit einer reduzierten Ausführung der Abstandssicherung wäre indes allen Parteien gedient und das vorliegende Verfahren könnte zu einem Abschluss gebracht werden.