2.3 Gemäss Auskunft des Grundbuchamts war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung am 8. Juli 2003 Eigentümer der von der Bauabnahmeverfügung betroffenen GS Nr. J.________ gewesen. Auf den Baugrundstücken ist inzwischen jedoch Stockwerkeigentum begründet worden und der Beschwerdeführer hat die letzte Stockwerkeinheit auf dem GS O.________ am 11. Juli 2005, auf dem GS P.________ am 3. November 2005 und auf dem GS Q.________ am 13. März 2006 an Drittpersonen veräussert (vgl. mit Mailkopie in der Beilage).