Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Rückweisung) und 17. Januar 2017 (teilweise Gutheissung der von der Erbengemeinschaft am 4. Juli 2013 erhobenen Beschwerde) nicht der Fall. Sie wurde denn auch nicht in die entsprechenden Verfahren einbezogen, so auch nicht vor Verwaltungsgericht. V 2017 22 14