In den folgenden Beschwerdeverfahren bezeichnete die Erbengemeinschaft nebst den Behörden stets nur den Beschwerdeführer als ihren (privaten) Beschwerdegegner. Während der Beschluss des Stadtrates vom 20. Juni 2011 (Verzicht auf die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens und Fristansetzung an den Bauherrn zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der Böschungsabgrabung) auch an die Stockwerkeigentümerschaft zugestellt wurde, war dies beim Entscheid des Stadtrats Zug vom 4. Juni 2013 (Abweisung der Beschwerde der Erbengemeinschaft) und den Beschlüssen des Regierungsrats vom 25. Januar 2011 (Gutheissung der