2.1 Materieller Verfügungsadressat ist, wer aus dem durch die Verfügung geregelten (öffentlich-rechtlichen) Rechtsverhältnis subjektiv berechtigt oder verpflichtet wird bzw. berechtigt oder verpflichtet werden kann (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 148 f.). An der formellen Beschwerdelegitimation des Bauherrn als Verfügungsempfänger besteht vorliegend kein Zweifel, doch steht ebenfalls fest, dass er nicht (mehr) Eigentümer der von der umstrittenen Anordnung betroffenen Grundstücke ist.