1.3 Vorliegend wird auf die Einholung von formell abschliessenden Stellungnahmen verzichtet. Der Grund liegt darin, dass den Parteien ein insbesondere sachverhaltlich ausführlich begründeter Vergleichsvorschlag unterbreitet worden ist, in dem in Aussicht gestellt wurde, dass für den Fall, dass kein Vergleich zustande kommen sollte, eine umgehende Erledigung des Beschwerdeverfahrens durch ein Gerichtsurteil erfolgen werde. Zudem hat den Vergleichsvorschlag der Beschwerdeführer – wie auch der Stadtrat und die Baudirektion – explizit angenommen.