nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat und Verpflichteter des Regierungsratsbeschlusses vom 17. Januar 2017 unbestrittenermassen vom angefochtenen Entscheid besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist daher im Sinne von § 62 VRG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).