M. Am 24. September 2021 liess die Erbengemeinschaft dem Gericht nach ihr erstreckten Fristen mitteilen, dass für sie eine vergleichsweise Lösung nicht zu Stande gekommen sei. Man ersuche darum, in der Sache zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG, BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrates die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug V 2017 22 12