Beschwerdegegnerin zum Ergreifen diverser Rechtsmittel gezwungen habe, seien schlicht nicht zutreffend und auch völlig unglaubwürdig. Da die in Ziff. 1 des Beschlusses des Stadtrates Zug vom 20. Juni 2011 enthaltene Anordnung des Anbringens einer Absturzsicherung entlang der (ganzen) Grenze von Grundstück Nr. H.________ unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen sei, sei auf die Rüge, welche die Länge der Absturzsicherung zum Gegenstand habe, nicht einzutreten. Auf die Rechtsfrage sei daher nicht mehr zurückzukommen. Wenn eine Dienstbarkeit formuliert werde, dass entlang der Grenze eine Hecke zu pflanzen sei, bedeute dies ebenfalls entlang der gesamten Grenze.