Er sei verpflichtet, entlang des gesamten Verlaufes der gemeinsamen Grenze eine Absturzsicherung anzubringen. Auch die Auslegung nach dem Prinzip von Treu und Glauben lasse keinen anderen Schluss zu, ansonsten mit Sicherheit der Teilbereich, entlang welchem eine Absturzsicherung anzubringen gewesen wäre, definiert worden wäre. Aufgrund des klaren Wortlautes im erwähnten Entscheid sei sich der Beschwerdeführer somit im Klaren gewesen, dass er entlang der ganzen Grenze des Grundstückes H.________ eine Absturzsicherung anzubringen habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich auf diesen klaren Wortlaut im Baubewilligungsentscheid verlassen.