I. Die Erbengemeinschaft liess mit Duplik vom 9. November 2017 an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten und ergänzend ausführen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einerseits widerrechtlich, anderseits rechtsmissbräuchlich sei. Er habe sich aufgrund des rechtskräftigen Baubewilligungsentscheides vom 20. Juni 2011 bewusst sein müssen, dass er entlang der Grenze von Grundstück Nr. H.________ eine Absturzsicherung anzubringen habe. Die Formulierung sei sonnenklar und absolut unmissverständlich gewesen. Er sei verpflichtet, entlang des gesamten Verlaufes der gemeinsamen Grenze eine Absturzsicherung anzubringen.