Ausserdem halte der Stadtrat von Zug, welcher mit den örtlichen Gegebenheiten am besten vertraut sei, auch fest, dass das Gelände entlang der Grenze teilweise eben oder beinahe eben sei. Die Anordnung im regierungsrätlichen Entscheid vom 18. Januar 2017 sei darum nicht nur nicht durchsetzbar, sondern ausserdem auch noch unverhältnismässig.