überhaupt keine Veranlassung gehabt, den Beschluss vom 20. Juni 2011 anzufechten, zumal er mit der Sicherung im steilen Gelände ja gerade einverstanden gewesen sei. Von einer Sicherung der gesamten Grenze sei nie die Rede gewesen. Weiter sei festzuhalten, dass die Baubehörde mit ihrer Stellungnahme vom 7. April 2017 die Ausführungen des Beschwerdeführers explizit stütze und bekräftige, dass mit Beschluss vom 20. Juni 2011 keine Sicherung der gesamten Grenze verlangt worden sei. Ausserdem halte der Stadtrat von Zug, welcher mit den örtlichen Gegebenheiten am besten vertraut sei, auch fest, dass das Gelände entlang der Grenze teilweise eben oder beinahe eben sei.