Insofern entspreche die vom Beschwerdeführer erstellte bauliche Massnahme dem damaligen Stadtratsbeschluss, weswegen der Stadtrat auch zu Recht die Bauabnahme verfügt habe. Es gehe daher vorliegend nicht um den rechtskräftigen Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2011, sondern um die unzulässigerweise erweiterte Anordnung des angefochtenen regierungsrätlichen Entscheids. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer selbstverständlich auch V 2017 22 10