Dies dürfe dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht zum Nachteil gereichen. Zu widersprechen sei ferner auch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, weil es sich bei der Absturzsicherung um eine res iudicata handle. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin sei zu keinem Zeitpunkt angeordnet worden, die Sicherung habe entlang der ganzen Grenze zu erfolgen. Insofern entspreche die vom Beschwerdeführer erstellte bauliche Massnahme dem damaligen Stadtratsbeschluss, weswegen der Stadtrat auch zu Recht die Bauabnahme verfügt habe.