konkreten Anordnung des Stadtrats einzig durch die Wesensart der Absturzsicherung bestimmt worden, welche natürlich nur in steilem Gelände Sinn mache. Wäre der Wortlaut dermassen klar, wie es die Beschwerdegegner glauben machen wollten, würden sich die Parteien wohl kaum seit Jahren über dessen Auslegung streiten. Zudem hätte der Regierungsrat im vorliegend angefochtenen Entscheid auch nicht vom ursprünglichen Wortlaut abweichen müssen, wenn seiner Ansicht nach der Wortlaut unmissverständlich klar und eindeutig gewesen wäre. Dies dürfe dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht zum Nachteil gereichen.