Mehr könne und dürfe von ihm nicht verlangt werden. Während die Grundeigentümer nämlich von der Bauabnahmeverfügung vom 4. Juni 2013 grundsätzlich noch nicht betroffen gewesen seien, habe der Regierungsrat mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid unzulässigerweise eine neue, weitergehende Anordnung geschaffen, welche nunmehr die gar nicht am Verfahren beteiligten Grundeigentümer betreffe. Was ferner die Länge des Zauns und den Wortlaut in der ursprünglichen Anordnung betreffe, so sei den Ausführungen der Beschwerdegegner in aller Deutlichkeit zu widersprechen.