Beschwerdeführer vor mehr als zehn Jahren einmal Grundeigentümer der fraglichen Liegenschaften gewesen sei, änderten an dieser klaren Ausgangslage nichts. Er habe das ihm Zumutbare mit der Erstellung der Absturzsicherung im Grenzbereich zwischen den GS Nrn. M.________/ P.________ getan, was auch die Stadt Zug mit der entsprechenden Bauabnahme bestätigt habe. Bereits damals sei er jedoch nicht mehr Grundeigentümer gewesen. Folglich habe er die Sicherung aus "Goodwill" errichtet. Mehr könne und dürfe von ihm nicht verlangt werden.