G. Mit Replik vom 4. September 2017 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Ergänzend führt er aus, er sei gar nicht befugt, auf fremden Grundstücken irgendwelche baulichen Massnahmen zu treffen. Die Anordnung im vorliegend angefochtenen Entscheid sei somit rechtlich nicht durchsetzbar und schon aus diesem Grunde aufzuheben. Die Eigenschaft als Bauherr oder die Tatsache, dass der V 2017 22 9