dem Regierungsrat bevollmächtigt hätten. Die vom Gericht eingeholte Auskunft des Grundbuchamts ergab, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung am 8. Juli 2003 Eigentümer der von der Bauabnahmeverfügung betroffenen GS Nr. J.________ gewesen ist, aber am 13. März 2006 die letzte Stockwerkeigentumseinheit an Drittpersonen veräussert hat. Auf diese Stellungnahmen, die teilweise über die Ausführungen im übrigen Schriftenwechsel hinausgehen, ist in den Erwägungen zurückzukommen.