F. Vor dem zweiten Schriftenwechsel holte das Gericht Stellungnahmen der Parteien zur Frage ein, ob oder inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt (noch) materiell als aktueller Adressat bzw. Verpflichteter der angefochtenen Verfügungen bzw. Entscheide von 2013 (Baudepartement Stadt Zug sowie Stadtrat Zug) und 2017 (Regierungsrat) gelten könne, nachdem weder der Stadtrat Zug noch der Regierungsrat die Stockwerkeigentümergemeinschaft in die Verfahren einbezogen haben und auch den Akten kein Hinweis zu entnehmen ist, wonach die fraglichen Stockwerkeigentümer den Beschwerdeführer zur Teilnahme an den Beschwerdeverfahren vor dem Stadtrat Zug und dem Regierungsrat bevollmächtigt hätten.