Die Anordnung einer Absturzsicherung entlang der Grenze des Grundstückes H.________ zwecks Vermeidung von Unfällen sei daher sinnvoll und zweckmassig, zumal sich das Gelände entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Grenzbereich nicht als flach präsentiere. Zudem seien die durch die Anordnung des Stadtrates Zug dem Beschwerdeführer entstehenden Kosten im Vergleich zu den Kosten des gesamten Bauvorhabens absolut lächerlich. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzip sowie des Willkürverbots liege daher nicht vor.