Der Beschwerdeführer verkenne, dass das Grundstück der Beschwerdegegner im Winter von Kindern zum Schlitteln benutzt werde. Somit gehe es auch darum, einen hinreichenden Schutz für diese Zweckbestimmung zu gewährleisten, zumal der Beschwerdeführer mit seinem widerrechtlichen Vorgehen erst ein Gefahrenpotential geschaffen habe. Im Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2012 werde zwar der Terminus Abstandssicherung (und nicht Absturzsicherung) verwendet, doch gehe aus den Erwägungen des zitierten Beschlusses klar hervor, dass aufgrund sicherheitsrechtlicher Aspekte (d.h. zur Verhinderung von Abstürzen) das Erstellen einer Absturzsicherung verfügt worden sei.