steilen Geländes zu errichten, handle es sich um eine res iudicata, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Im Übrigen sei – entgegen den Ausführungen der Bauherrschaft – bis heute weder der ursprüngliche Zustand des Geländes wiederhergestellt noch eine Absturzsicherung entlang der ganzen Grenze des Grundstückes H.________ angebracht worden. Den umfangreichen Akten könne entnommen werden, dass sich das fragliche Gelände an keinem Ort flach präsentiere. Zudem bezwecke die verlangte Absturzsicherung nicht nur den Schutz von Vieh, sondern auch von Menschen. Der Beschwerdeführer verkenne, dass das Grundstück der Beschwerdegegner im Winter von Kindern zum Schlitteln benutzt werde.