Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdelegitimation des Bauherrn werde nicht bestritten. Die Durchführung eines Augenscheines sei nicht erforderlich, da sich der relevante Sachverhalt den umfangreichen Akten vollständig entnehmen lasse und ein Augenschein am Verfahrensausgang ohnehin nichts ändern würde. Entscheidend sei, dass der Stadtrat Zug mit Beschluss vom 20. Juni 2011, der vom Beschwerdeführer nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sei, das Anbringen einer Abstandssicherung (recte Absturzsicherung) entlang der Grenze des Grundstückes H.________ angeordnet habe. Insoweit der Beschwerdeführer beantrage, die Absturzsicherung sei nur im Bereiche des