E. Die Erbengemeinschaft liess mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2017 beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; der Regierungsratsentscheid vom 17. Januar 2017 sei zu bestätigen; der Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdelegitimation des Bauherrn werde nicht bestritten.