habe er doch gemäss dem angefochtenen Entscheid (Erwägung D) selber verlauten lassen, "dass die zwischen der Erbengemeinschaft und dem Bauherrn getroffene Abmachung vom 5. Juni 2008 betreffend Anpflanzung eines Lebhages als Absturzsicherung immer noch gelte. (...)". Er könne deshalb aus diesem Kanzleifehler nichts zu seinen Gunsten ableiten.