Das Wort Abstandssicherung sei im Übrigen auch kein baurechtlicher Begriff, was ebenfalls unterstreiche, dass es sich um einen Kanzleifehler handle. Sowohl in der Bauabnahmeverfügung vom 8. Januar 2013 als auch im Regierungsratsbeschluss vom 25.Januar 2011 sei stets die Rede von einer Absturzsicherung gewesen. Dies sei auch dem Beschwerdeführer stets klar gewesen, V 2017 22 7