Es könne selbstverständlich auch eine andere Materialisierung gewählt werden, solange diese ebenfalls stabil sei. Nicht zu schützen sei der Bauherr mit dem Argument, in der angefochtenen Baubewilligung vom 20. Juni 2011 sei eine «Abstandssicherung» verlangt worden und nicht eine «Absturzsicherung». Beim Wort Abstandssicherung handle es sich um einen offensichtlichen Kanzleifehler, wie die Baubewilligungsbehörde selbst bestätigt habe, worauf auch der Beschwerdeführer selbst hinweise. Das Wort Abstandssicherung sei im Übrigen auch kein baurechtlicher Begriff, was ebenfalls unterstreiche, dass es sich um einen Kanzleifehler handle.