Dieser Baubewilligungsentscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es stelle sich vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des gewichtigen Interesses der Rechtssicherheit von rechtskräftigen Verfügungen heute nicht mehr die Frage, ob diese Auflage verhältnismässig gewesen sei oder nicht. Einzig bei der Frage, wie die Materialisierung genau zu erfolgen habe, bestehe ein gewisser Spielraum. Bezüglich der erforderlichen Länge des Zauns werde damit im Regierungsratsbeschluss einzig der bereits rechtskräftigen Baubewilligung Nachachtung verschafft und diese vollstreckt.