Anfechtungsobjekt sei einzig die Bauabnahmeverfügung. Die Frage, was genau und wie zu erstellen sei, ergebe sich aus der rechtskräftigen nachträglichen Baubewilligung vom 20. Juni 2011, welcher betreffend Absturzsicherung unter Ziffer l. zu entnehmen sei, dass dem Bauherrn eine Frist bis zum 31. August 2011 zur (...) Anbringung einer Abstandssicherung entlang der Grenze von GS H.________, angesetzt werde. Mit dem Passus «entlang der Grenze von GS H.________» werde unmissverständlich klar, dass damit der gesamte Verlauf der gemeinsamen Grenze zum GS H.________ gemeint sei. Dieser Baubewilligungsentscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen.