D. Die Baudirektion des Kantons Zug beantragte mit Vernehmlassung vom 7. April 2017, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Sie verweist auf den angefochtenen Entscheid und führt weiter aus, im Entscheid sei die Absturzsicherung ein Nebenpunkt gewesen, wobei es hauptsächlich um die Materialisierung, aber auch um die Ausdehnung gegangen sei. Anfechtungsobjekt sei einzig die Bauabnahmeverfügung.