Die Absturzsicherung betreffe denn auch nicht den direkten Zugang zu einer Hochbaute. Die SIA Norm 543 358, Geländer und Brüstungen, sei nicht anwendbar. Der Zaun stehe auf einer Wiese, welche der Landwirtschaft diene, und genüge in der vorliegenden Form zur Sicherung der Böschung. Das Ein- beziehungsweise Auszäunen von Vieh stelle nicht den Grund für den Zaun dar und sei aus Sicht des öffentlichen V 2017 22 6 Baurechts nicht von Bedeutung. Vielmehr sei es eine Frage des Privatrechts, ob das Weiden von Vieh auf fremdem Eigentum unterbunden werden müsse.