Insofern könne der Baupolizeibehörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, nicht auf einer Absturzsicherung entlang der gesamten Grenze zu GS L.________ bestanden zu haben. Der erstellte Zaun entspreche daher dem Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2011, auch wenn dieser im Beschlussdispositiv fälschlicherweise von einer „Abstandssicherung" spreche. Der Begriff "Abstandssicherung" sei im Zusammenhang mit Einfriedungen nicht gebräuchlich. Bei dem von der Bauherrschaft zu erstellenden Zaun gehe es nicht um eine Absturzsicherung, welche Abstürze von Personen in Hochbauten verhindern solle. Die Absturzsicherung betreffe denn auch nicht den direkten Zugang zu einer Hochbaute.