__ bis zum 31. August 2011 verpflichtet. Entgegen den Ausführungen des Regierungsrats im angefochtenen Entscheid habe der Stadtrat in seinem Beschluss vom 20. Juni 2011 nicht verfügt, dass die Absturzsicherung entlang der gesamten Grenze zu GS Nr. H.________ erstellt werden müsse. Eine Absturzsicherung sei entlang der «Grenze», nicht aber entlang der «gesamten Grenze» verlangt worden. Es mache denn auch wenig Sinn und würde dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz widersprechen, eine Absturzsicherung im ebenen oder beinahe ebenen Gelände zu verlangen. Insofern könne der Baupolizeibehörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, nicht auf einer Absturzsicherung entlang der gesamten Grenze zu GS L.______